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Winterdienst aktiv – Hinweise zu Räum- und Streupflicht

Die Fahrzeuge des Bauhofes sind für den Winterdienst gerüstet.

Der Winterdienst der Stadt Hildesheimist auf den Winter vorbereitet. Die Winterdienstfahrzeuge wurden mit den erforderlichen Räum- und Streueinrichtungen bestückt, entsprechende Winterdienstschulungen in Theorie sowie Praxis sind fast abgeschlossen. „Der Winter kann also kommen“, sagt Domenic Wippich (Einsatzleiter Straßenreinigung/Winterdienst der Stadt Hildesheim), „Vorsorge ist getroffen. Rund 700 Tonnen Streusalz, sowie ein gefüllter Laugetank stehen für den Einsatz zur Verfügung. Für den Fall, dass wir mehr Streumaterial benötigen, können wir innerhalb von 48 Stunden kurzfristig für Nachschub sorgen“, berichtet Wippich. Aktuelle Hinweise zu Glatteisgefahr sind wie in den vergangenen Jahren unter www.stadt-hildesheim.de/winterdienst erhältlich.

Doch die beste Vorbereitung nützt nichts, wenn Räumfahrzeuge parkende Autos behindern. Bei einer Fahrbahnbreite von 3,10 Meter wird es für den Schneepflug mit seinem etwa drei Meter breiten Räumschild vielerorts sowieso schon sehr eng. Wenn dann noch parkende Autos hinzukommen, gibt es unter Umständen kein Durchkommen mehr. Jede Verzögerung beeinträchtigt das Herrichten der Straße und damit die Sicherheit der Verkehrsteilnehmenden. Daher werden die Bürgerinnen und Bürger in ihrem eigenen Interesse gebeten, beim Parken darauf zu achten, dass auch Räumfahrzeuge vorbeikommen können. Dabei kann es schon ausreichen, wenn der Außenspiegel zur Straße hin eingeklappt wird.

Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass Anliegerinnen/Anlieger auf öffentlichen Gehwegen beziehungsweise auf kombinierten Geh- und Radwegen vor ihrem Grundstück auf einer Breite von 1,50 Meter räumen und streuen müssen. Gibt es keinen ausgebauten Weg, ist ein ausreichend breiter Streifen von mindestens einem Meter neben der Fahrbahn oder am äußersten Rand der Fahrbahn freizuhalten. An Straßen, auf denen gemäß Straßenverzeichnis (siehe www.stadt-hildesheim.de) kein Winterdienst seitens der Stadt erfolgt, müssen Grundstückseigentümerinnen/-eigentümer dafür sorgen, dass die Fahrbahn bis zur Straßenmitte von Schnee und Eis befreit wird.

Der beseitigte Schnee ist so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrzeugverkehr nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert wird. Dies kann zum Beispiel am äußersten Rand der Geh- und Radwege oder der Fahrbahn geschehen. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Gossen, Einlaufschächte und Hydranten schnee- und eisfrei zu halten sind. Die Räum- und Streupflicht gilt werktags von 7 bis 22 Uhr sowie sonn- und feiertags von 8 bis 22 Uhr. Bei Schnee- und Eisglätte sind Sand oder andere salzfreie Mittel zu verwenden. Die Verwendung von Auftaumitteln wie Tausalz ist grundsätzlich im privaten Bereich verboten und nur in Ausnahmefällen wie zum Beispiel bei Eisregen erlaubt.

Foto: oh/Stadt Hildesheim