Bereits seit 2009 gibt es aufgrund einer Gesetzesänderung für das Abbrennen von Feuerwerkskörpern sehr viel strengere Vorschriften.

Die Regelung lautet: „Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist verboten.“ Pyrotechnische Gegenstände sind Feuerwerkskörper aller Art (Raketen, Böller, Knaller), die nur am 31. Dezember und am 1. Januar eines Jahres abgebrannt werden dürfen.

In Hildesheim ist in folgenden Gebieten mit Fachwerkhäusern besonders auf diese Regelung zu achten:Kesslerstraße, Lappenberg, Brühl und Marktplatz. Das Verbot gilt für sämtliche Ortsteile, nicht nur die Innenstadt oder Gebiete mit geschlossener Fachwerkbebauung. Auch in der Nähe von einzelnstehenden Fachwerkhäusern darf nicht geböllert werden! Selbstverständlich sind beim Umgang mit Silvesterböllern oder -raketen Personen- und Sachbeschädigungen auszuschließen. Verstöße können mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Alle sollten zu ihrer eigenen Sicherheit darauf achten, nur Feuerwerkskörper mit einer gültigen Zulassung zum Verkauf erwerben. Zu erkennen sind diese entweder an einem BAM- oder einem CE-Zeichen. Feuerwerkskörper ohne diese Kennzeichnung sind nicht verkehrsfähig und dürfen nicht vertrieben werden!

Foto: AdobeStock

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