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Neue Grundsteuer-Hebesätze

Im Rahmen der Haushaltsberatung hat die Stadt Hildesheim die aufgrund der Grundsteuerreform ab 2025 geltenden Hebesätze für die Grundsteuer A und B ermittelt. Die entsprechenden Bescheide sollen Anfang Januar 2025 verschickt werden. Die Neuermittlung war erforderlich, da ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2018 besagt, dass die bisher geltenden Regelungen zur Bewertung des Grundbesitzes verfassungswidrig sind. Entscheidender Faktor für die Bewertung der einzelnen Immobilien ist in Niedersachsen nunmehr die Fläche eines Grundstücks. Unterschieden wird hierbei zwischen der Grundstücksfläche und der bebauten Fläche (Wohn- und Nutzfläche). Dazu kommt der sogenannte Lagefaktor, dessen Berechnung im Wesentlichen auf den Bodenrichtwerten basiert.  

In der Stadt Hildesheim mussten vor diesem Hintergrund vom Finanzamt Hildesheim-Alfeld rund 34.000 Objekte bewertet und der sogenannte „Messbetrag“ neu festgesetzt werden. Der vom Finanzamt ermittelte Messbetrag und der Hebesatz der Stadt bilden gemeinsam für die einzelne Immobilie die Grundlage für die Höhe der Grundsteuer.

Die für die Stadt aufgrund der Neuberechnung zu erwartenden Einnahmen aus der Grundsteuer sollen (nach Absicht des Gesetzgebers) gegenüber dem Vorjahr aufkommensneutral ermittelt werden. Für das Haushaltsjahr 2024 wurden Einnahmen in Höhe von 30.670.800 € prognostiziert.  Um die Einnahmen in dieser Höhe für das kommende Jahr genieren zu können, bedarf es der Erhöhung des Hebesatzes für Grundsteuer A und B von derzeit 650 von Hundert auf 822 von Hundert. Ursächlich hierfür ist, dass im Rahmen der Neubewertung die Summe aller Messbeträge für die einzelnen Immobilien sinkt.

Beispiel:          2024:  Messbetrag 68,90 € * Hebesatz (650 v. H.) = 447,85 €

2025:   Messbetrag 30,56 € * Hebesatz (822 v. H.) = 251,20 €

Hierbei kommt es dann zu entsprechenden Belastungsverschiebungen für den einzelnen Steuerpflichtigen mit der Folge, dass manche eine höhere Grundsteuer entrichten und andere weniger zahlen müssen. Eine generelle Aussage dazu, wer von dieser Reform profitiert, ist nicht möglich, vielmehr ist hier jedes Steuerobjekt einzeln zu betrachten. Grundsätzlich ist es aber so, dass für Objekte, die deutlich vor 1990 errichtet worden sind, eher höhere Steuern anfallen als bisher.

Die Stadt Hildesheim hat auf die Grundstücksbewertung und somit auf die Ermittlung des Messebetrages keinerlei Einfluss. Zuständig dafür und auch für Auskünfte dazu ist das Finanzamt Hildesheim-Alfeld.

Foto: AdobStock