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Hinweise der Gewerbebehörde der Stadt Bad Salzuflen auf gesetzlichen Feiertagsschutz

Zahlreiche Regelungen und Verbote gelten vom 29. März (Karfreitag) bis zum 01. April (Ostermontag)

Die Gewerbebehörde der Stadt Bad Salzuflen weist auf den besonderen gesetzlichen Schutz der Feiertage an Ostern (29. März bis 01. April 2024) hin. Diese Regelungen sind im Sonn- und Feiertagsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) verankert.

Wie aus diesem NRW-Gesetz hervorgeht, gilt ein Tanzverbot am Gründonnerstag (28. März 2024) ab 18 Uhr. Das Tanzverbot erstreckt sich weiter ganztägig auf den gesamten Karfreitag und dauert bis zum Karsamstag (30. März 2024) um 6 Uhr. Während dieser Zeit sind „der Unterhaltung dienende öffentliche Veranstaltungen einschließlich Tanz“ per Gesetz verboten.

Zudem gilt an Karfreitag (29. März 2024) ganztägig bis 6 Uhr des Folgetages (Karsamstag, 30. März 2024)  ein Verbot von folgenden Veranstaltungen und Tätigungen

 

Ø  Märkte, gewerbliche Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen – mit Ausnahme von Großmärkten, die ihren Betrieb an Karsamstag bereits um 3 Uhr aufnehmen können;

Ø  sportliche und ähnliche Veranstaltungen einschließlich Pferderennen und -leistungsschauen;

Ø  Volksfeste, Zirkusveranstaltungen sowie der Betrieb von Freizeitanlagen, soweit dort tänzerische oder artistische Darbietungen angeboten werden;

Ø  der Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen, sowie die gewerbliche Wettannahme;

Ø  musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb;

Ø  alle nicht öffentlichen unterhaltenden Veranstaltungen außerhalb von Wohnungen;

Ø  die Vorführung von Filmen, die nicht vom Kultusminister oder der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) zur Aufführung am Karfreitag geeignet anerkannt sind;

Ø  sämtliche Veranstaltungen, Theater- und musikalische Aufführungen, sowie Opern, Operetten, Musicals, Puppenspiele, Ballett und ähnliche, Filmvorführungen und Vorträge jeglicher Art, auch ernsten Charakters, während der Hauptzeit des Gottesdienstes. Als Hauptzeit des Gottesdienstes gilt die Zeit von 6 bis 11 Uhr;  

Ø  nach 11 Uhr am Karfreitag sind anschließend einige wenige Veranstaltungen zulässig. Sie müssen religiöser oder weihevoller Art oder sonst ernsten Charakters sein, die dem besonderen Wesen dieses Feiertags entsprechen. So sind auch klassische Musikkonzerte oder ernste Theateraufführungen nur dann erlaubt, wenn sie diese Voraussetzungen erfüllen und gerade an diesem Tag aufgeführt werden sollen;

Ø  nicht unter das gesetzliche Verbot fallen Kunstausstellungen, Kunstführungen, die Museen, Tierschauen, der Zoo und ähnliche Veranstaltungen.

 

Arbeitsverbote: generelle Regelungen für sämtliche Sonn- und Feiertage

An Sonn- und Feiertagen sind alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören, sofern sie nicht besonders erlaubt sind. Bei erlaubten Arbeiten sind unnötige Störungen und Geräusche zu vermeiden.

Tätigkeiten, die im alltäglichen Leben selbstverständlich und fester Bestandteil eines normalen Handelns sind, werden sehr oft auch an Sonn- und Feiertagen durchgeführt, obwohl sie nach den Bestimmungen des Feiertagsgesetzes verboten sind. Dies führt oft zu Irritationen, sodass als Anhaltspunkte folgende Beispiele dienen sollen.

Verboten sind

 

Ø  der Betrieb von Autowaschanlagen,

Ø  Werbeveranstaltungen gewerblicher Unternehmer,

Ø  Umzüge gewerblicher Unternehmer,

Ø  und der Betrieb von Münzwaschsalons.

 

Erlaubte Tätigkeiten
Bestimmte Tätigkeiten sind von den Arbeitsverboten ausgenommen. Dies sind zum einen Arbeiten, die erforderlich sind, um den reibungslosen Ablauf des Verkehrs sowie die Versorgung von Notfällen sicherzustellen, und zum anderen solche, die mit dem Grundgedanken des Feiertagsschutzes (Erholung) vereinbar sind oder der Erholung dienen. Dies sind beispielsweise nach § 69 Gewerbeordnung festgesetzte Jahr- oder Spezialmärkte, der Betrieb von Saunas, Bräunungs- und Fitnessstudios, Kinos – jedoch nicht Videotheken.

Ø  Arbeiten der öffentlichen und privaten Unternehmen des Verkehrs, einschließlich der den Bedürfnissen des Verkehrs dienenden Nebenbetriebe und Hilfseinrichtungen des Verkehrs (beispielsweise Tankstellen, Reparaturwerkstätten, Ersatzteillager, Fahrzeugbewachung); Instandsetzungsarbeiten an Verkehrsmitteln sind jedoch nur zugelassen, soweit sie für die Weiterfahrt erforderlich oder nach Bundes- oder Landesrecht allgemein oder im Einzelfalle ausdrücklich erlaubt sind.

Ø  Unaufschiebbare Arbeiten, die erforderlich sind

  • zur Verhütung eines Notstandes oder im Interesse öffentlicher Einrichtungen und Anstalten;
  • zur Abwendung eines erheblichen Schadens an Gesundheit oder Eigentum;
  • zur Befriedigung dringender häuslicher oder landwirtschaftlicher Bedürfnisse.

Ø  Private Gartenarbeiten sowie die nicht gewerbsmäßige Säuberung von Flächen, die der Erholung dienen.

Ø  Arbeiten, die der Erholung im Rahmen der Freizeitgestaltung dienen.

Gewerbliche Anbieter, deren Angebot überwiegend aus Blumen, Pflanzen, Zeitungen, Zeitschriften, Back- oder Konditorwaren besteht: Öffnung für fünf Stunden möglich – jedoch nicht länger als 14 Uhr. Hierbei handelt es sich um eine Ausnahmereglung nach dem NRW-Ladenöffnungsgesetz. Die Öffnung ist nicht zulässig am Ostermontag (01. April 2024). Ist eine Verkaufsstelle an Sonn- und Feiertagen geöffnet, so hat der Inhaber oder die Inhaberin an der Verkaufsstelle gut sichtbar auf die Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen hinzuweisen. Die bei Ladenschluss anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden.

Ausnahme von Verboten an stillen Feiertagen (Karfreitag, Allerheiligen, Totensonntag und der Volkstrauertag), über die die Bezirksregierung Detmold entscheidet, sind möglich, wenn ein dringendes Bedürfnis zur Durchführung der Veranstaltung vorliegt und damit keine erhebliche Beeinträchtigung des besonderen Schutzes der stillen Sonn- und Feiertage verbunden ist.

Zuständig für die Genehmigung von Ausnahmen an Sonn- und Feiertagen ist der Kreis Lippe. Weitere Auskünfte erteilt die Gewerbehörde der Stadt Bad Salzuflen (gewerbe@bad-salzuflen.de), der Kreis Lippe sowie die Bezirksregierung Detmold.

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