Seit dem 22. Juni ist in den städtischenKindertagesstätten das Prinzip der Notbetreuung“ in den „eingeschränkten Betrieb“ übergegangen.

 Das bedeutet, dass die Gruppenbetreuung auf die während des normalen Regelbetriebs übliche Betreuungszeit ausgeweitet werden konnteIn Einzelfällen kann es dabei zu Einschränkungen der Betreuungszeiten kommen. 

Dabei gelten folgende Kriterien bzw. Vorgaben:

 • Keine Begrenzung hinsichtlich zu betreuender Kinder. Grundsätzlich sollen alle Kinder wieder die Möglichkeit einer Betreuung erhalten.

• Alle Einschränkungen von betreuungsberechtigten Gruppen (Berufsgruppen, Härtefälle, Kinder mit Unterstützungsbedarf und Vorschulkinder) entfallen.
• Die Gruppen innerhalb einer Einrichtung sind auch weiterhin voneinander zu trennen, gruppenübergreifende Räumlichkeiten dürfen daher nicht gemeinsam genutzt werden. Jeder Gruppe sind klar definierte Räumlichkeiten zuzuordnen. Offene Gruppenkonzepte sind untersagt.
• Die Einhaltung des Niedersächsischen Rahmen-Hygieneplans Corona wird für verbindlich erklärt.Kann die Einhaltung des Hygieneplans nur mit einer reduzierten Anzahl von Kindern gewährleistet werden, ist die Gruppe auch nur mit reduzierter Kinderzahl zu betreuen.
• Einen Rechtsanspruch auf eine Betreuung gibt es weiterhin nicht. Ein Anspruch auf Förderung in Kindertageseinrichtungen wird vor dem Hintergrund der weiterhin bestehenden Pandemiesituation ausgesetzt.

Die Stadt Hildesheim hat sich gemeinsam mit den anderen Landkreis-Kommunen darauf verständigt, die ausgesetzten Kitagebühren erst ab dem 1. Juli wieder zu erheben. Die Gebühr ist ab dann auch wieder zu zahlen, wenn das Kind – aus welchen Gründen auch immer – nicht am Kitabetrieb teilnimmt. Sofern es in Einzelfällen zu Einschränkungen der Betreuungszeiten kommen sollte, wird die Gebühr selbstverständlich entsprechend abgesenkt. 

Foto: AdobeStock

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