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Taktile Leiteinrichtungen nicht zuparken!

Bei allen Bauvorhaben (Bushaltestelleumbauten wie auch grundhafte Sanierungen von Straßen) werden aufgrund rechtlicher Vorgaben taktile Leiteinrichtungen an Querungsstellen, Lichtsignalanlagen, Bushaltestellen usw. eingebaut. Diese Leiteinrichtungen dienen Menschen mit Behinderung zur Orientierung und sicheren Querung. Leider ist immer wieder zu beobachten, dass diese taktilen Leiteinrichtungen mit Fahrzeugen zugestellt werden, vermutlich aus Unkenntnis oder Gedankenlosigkeit. Daher wird an alle Verkehrsteilnehmende appelliert, Rücksicht zu nehmen und solche Einrichtungen nicht mit Fahrzeugen zuzuparken.

Taktile Leiteinrichtungen dienen unter anderem als Querungshilfe und sollten nicht zugeparkt werden.

Laut Straßenverkehrsordnung gibt es keinen eigenen Tatbestand, der das Halten oder Parken auf den taktilen Leiteinrichtungen verbietet. Allerdings darf auf Querungshilfen, an Bushaltestellen und auf Wegen mit abgesenktem Bord ohnehin nicht geparkt werden, sodass dort Verwarnungen möglich sind. In Zusammenhang mit den taktilen Leiteinrichtungen kann dann ggfs. ergänzend der „verschärfende“ Tatbestand der Behinderung des Fußgängerverkehrs in Betracht kommen.

Fotos: oh/Stadt Hildesheim