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Winterdienst muss wegen Salzmangel eingeschränkt werden

Auf Nebenstrecken kann bis auf Weiteres kein Winterdienst erfolgen.

Der Winterdienst der Stadt Hildesheim muss ab dem 8. Januar aufgrund von Lieferengpässen – wie in vielen anderen Städten auch – eingeschränkt werden. Gestreut werden dann nur noch die Hauptverkehrsrouten, Stadtbuslinien, Zuwegungen zu Schulen und Kindertagesstätten, Straßen mit besonderer Steigung und die Fußgängerzonen inklusive Marktplatz. Auch auf den Radwegen findet nur eingeschränkter Winterdienst statt. Da ab Freitag ein strenger Wintereinbruch mit Eisregen und starkem Schneefall vorhergesagt wird, ist besondere Vorsicht geboten. Frühestens ab Ende nächster Woche wieder mit einer neuen Lieferung Streusalz zu rechnen. Auf dem städtischen Bauhof sind nur noch etwa 200 Tonnen vorhanden. Derzeit sind im Winterdienst der Stadt rund 75 Mitarbeitende täglich zwischen 3 und 21 Uhr im Einsatz. Aktuelle Hinweise zu Glatteisgefahr sind unter www.stadt-hildesheim.de/winterdienst erhältlich.

Darüber hinaus wird nochmals darauf hingewiesen, dass Anliegerinnen/Anlieger grundsätzlich auf öffentlichen Gehwegen beziehungsweise auf kombinierten Geh- und Radwegen vor ihrem Grundstück auf einer Breite von 1,50 Meter räumen und streuen müssen. Gibt es keinen ausgebauten Weg, ist ein ausreichend breiter Streifen von mindestens einem Meter neben der Fahrbahn oder am äußersten Rand der Fahrbahn freizuhalten. An Straßen, auf denen gemäß Straßenverzeichnis (siehe www.stadt-hildesheim.de) grundsätzlich kein Winterdienst seitens der Stadt erfolgt, müssen Grundstückseigentümerinnen/-eigentümer dafür sorgen, dass die Fahrbahn bis zur Straßenmitte von Schnee und Eis befreit wird.

Der beseitigte Schnee ist so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrzeugverkehr nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert wird. Dies kann zum Beispiel am äußersten Rand der Geh- und Radwege oder der Fahrbahn geschehen. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Gossen, Einlaufschächte und Hydranten schnee- und eisfrei zu halten sind. Die Räum- und Streupflicht gilt werktags von 7 bis 22 Uhr sowie sonn- und feiertags von 8 bis 22 Uhr. Bei Schnee- und Eisglätte sind Sand oder andere salzfreie Mittel zu verwenden. Die Verwendung von Auftaumitteln wie Tausalz ist Privatleuten grundsätzlich verboten und nur in Ausnahmefällen wie zum Beispiel bei Eisregen erlaubt.

Foto: oh/Stadt Hildesheim