Montag, Dezember 29Nachrichten rund um Hildesheim
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Hinweise zur Benutzung von Feuerwerk

Mit Blick auf den bevorstehenden Jahreswechsel wird im Zusammenhang mit dem Abbrennen von Feuerwerk auf Einiges hingewiesen.

Mit Blick auf den bevorstehenden Jahreswechsel wird im

Zusammenhang mit dem Abbrennen von Feuerwerk auf Folgendes hingewiesen:

Entsprechend des § 23 Abs. 1 der ersten Sprengstoffverordnung (1. SprengV) ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern verboten. Pyrotechnische Gegenstände sind Feuerwerkskörper aller Art (Raketen, Böller, Knaller), die nur am 31. Dezember und am 1. Januar abgebrannt werden dürfen. Diese Regelungen gelten im gesamten Stadtgebiet Hildesheim, besonders ist aber an folgenden Straßen und Orten mit geschlossener Fachwerkbebauung darauf zu achten: Kesslerstraße, Lappenberg, Brühl und Marktplatz.

Verstöße können mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Es sollte darauf geachtet werden, nur Feuerwerkskörper mit einer gültigen Zulassung zu erwerben. Zu erkennen sind diese entweder an einem BAM- oder einem CE-Zeichen. Feuerwerkskörper ohne diese Kennzeichnung sind nicht verkehrsfähig und dürfen nicht vertrieben werden!

Foto: oh/adobe stock