Die Digitalisierung der Prozesse bei der Stadt Hildesheim schreitet weiter voran: Ab sofort nimmt die Bauaufsicht der Stadt Hildesheim keine Papieranträge mehr entgegen. Mit Änderung der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) vom 10. November 2021 hat der Landesgesetzgeber die rechtlichen Möglichkeiten für die elektronische Kommunikation mit den Bauaufsichtsbehörden geschaffen. Danach sind Bauanträge, Bauvoranfragen, Mitteilungen über genehmigungsfreie Baumaßnahmen und weitere Verfahren aus dem Geltungsbereich der NBauO den Bauaufsichtsbehörden elektronisch zu übermitteln.
Die Aufgabe, die technischen Möglichkeiten dafür zu schaffen, wurde den Bauaufsichtsbehörden überlassen. Weil es in Niedersachsen keine zentrale Lösung gab, war jede Bauaufsichtsbehörde gezwungen, eine individuelle Lösung zu entwickeln. Nach dem Ablauf der Übergangsfrist wurde die elektronische Antragstellung seitens der Stadt Hildesheim zum Jahresbeginn 2025 über den Internetauftritt freigeschaltet. Parallel dazu wurden alle Papierakten zur Digitalisierung gegeben, die Archivierung von Papierakten wurde abgeschafft. Aus diesem Grund kann die Bauaufsicht der Stadt Hildesheim nun auch keine Papieranträge mehr annehmen. Ab dem 1. Juni gilt diese gesetzliche Vorgabe für die Verfahren, die nach § 3a NBauO elektronisch zu übermitteln sind:
– Abbruch- oder Beseitigungsanzeigen (§ 60 Abs.3 NBauO),
– Mitteilungen über eine sonstige genehmigungsfreie Baumaßnahme (§ 62 Abs.3 NBauO),
– Anträge auf Bestätigung, dass Nachweise der Standsicherheit oder des Brandschutzes dem öffentl. Baurecht entsprechen (§ 65 Abs.2 Satz 3 NBauO),
– Anträge auf Zulassung einer Abweichung (§ 66 Abs.2 NBauO),
– Anträge auf Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung (§ 66 Abs.6 NBauO),
– Anträge auf Erteilung einer Baugenehmigung (§ 67 Abs.1 NBauO),
– Anträge auf Erteilung einer Teilbaugenehmigung (§ 70 Abs.3 Satz 1 NBauO),
– Anträge auf Verlängerung der Geltungsdauer einer Baugenehmigung, einer Teilbaugenehmigung oder eines Bauvorbescheids (§ 71 Abs.1 Satz 3, auch i.V.m. § 73 Abs.2 Satz 2 NBauO),
– Bauvoranfragen (§ 73 Abs.1 NBauO) und
– Anträge auf Erteilung einer Typengenehmigung (§ 73a Abs.1 NBauO)
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Bisher mussten die Anträge ausgedruckt per Post zugestellt werden. Über die Online-Plattform http://www.stadt-hildesheim.de/wirtschaft-bauen/bauaufsicht-und-baugenehmigung wird zudem die Kommunikation mit dem Entwurfsverfassenden und anderen Beteiligten sichergestellt.
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