Verkehrsbehinderung durch Pflanzenwuchs
Im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherung sowie der aus der Bevölkerung vorgebrachten Beschwerden wird immer wieder festgestellt, dass die Verkehrssicherheit im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze durch Pflanzenwuchs beeinträchtigt wird.
Es wird daher darauf hingewiesen, dass die von den auf bebauten und unbebauten Grundstücken stehenden Büsche und Bäume in den Luftraum über dem Straßenkörper (Fahrbahn, Geh- und Radwege, Straßenseitenraum) hineinragenden Äste und Zweige bis an die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden sind. Freizuschneiden sind ebenfalls die durch Pflanzenwuchs verdeckten Verkehrszeichen, Straßennamenschilder, amtlichen Hinweisschilder und die Straßenbeleuchtung.
Der Rückschnitt (Verkehrssicherungsschnitt) bis an die Grundstücksgrenze ist ständig in folgenden Höhen vorzunehmen:
- Bäume über der Fahrbahn in einer Höhe von 4,50 m (siehe Beispiel c),
- Bäume über Geh- und Radwegen in einer Höhe von 2,50 m (siehe Beispiel c),
- Büsche, Hecken usw. über Geh- und Radwege in voller Höhe (siehe Beispiel a),
- bei Verkehrszeichen, Straßennamenschildern und amtlichen Hinweisschildern in voller Höhe bis 20 cm über Oberkante Schild.
- Bei der Straßenbeleuchtung in voller Höhe bis zum Lichtpunkt (Oberkante der Leuchte), (siehe Beispiel b).
Beispiele:
Auch sind die Grundstückseigentümer*innen satzungsgemäß dazu verpflichtet, die Reinigung für die angrenzende Gehwegfläche durchzuführen. Diese Straßenreinigungspflicht erstreckt sich zur Straßenmitte und umfasst auch die Beseitigung von Unkraut.
Ausgenommen sind hier die Bereiche von Straße und Gosse, welche durch die städtische Reinigung gereinigt werden.
Grafik: oh/Stadt Sarstedt